JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 15.03.2006, Aktenzeichen: 34 Sch 6/05
| Leitsatz: | Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs kann sich der Schiedsbeklagte regelmäßig nicht mehr auf die entgegen der Schiedsvereinbarung vorgenommene Besetzung des Gerichts berufen, wenn er diese trotz Kenntniserlangung durch einen entsprechenden Hinweis des Gerichts im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gerügt, sondern sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen hat. |
| Rechtsgebiete: | UN-Ü, ZPO |
| Vorschriften: | UN-Ü Art. V Abs. 1 Buchst. d), ZPO § 1061, |
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