JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 14.11.2005, Aktenzeichen: 34 Wx 135/05
| Leitsatz: | 1. Die in bestimmten Fällen bestehende Pflicht zur Ankündigung der Abschiebung einen Monat vor deren Durchführung begründet eine Sperrfrist, vor der die Abschiebung nicht durchgeführt werden darf. Die Sperrfrist steht einer Haftanordnung nicht entgegen, wenn sie nicht länger läuft als die zur Abschiebung notwendige Haft. 2. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob in Verfahren nach dem Freiheitsentziehungsgesetz auch die Mutter eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes gehört werden muss. |
| Rechtsgebiete: | FGG, AufenthG, FreihEntzG |
| Vorschriften: | FGG § 12, AufenthG § 60a Abs. 5 Satz 4, FreihEntzG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG Regensburg 7 T 523/05 vom 07.09.2005 AG Regensburg XIV B 55/05 |
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