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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 14.09.2005, Aktenzeichen: Verg 15/05 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: Verg 15/05

Beschluss vom 14.09.2005


Leitsatz:Der Gegenstandswert der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Bieters am Zuschlag. Korrekturen an den im Leistungsverzeichnis genannten Preisen, die die Vergabestelle vornimmt, weil sie das Angebot für widersprüchlich, auslegungsbedürftig oder auslegungsfähig hält, sind für die Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses des Bieters jedenfalls dann unerheblich, wenn dieser im Nachprüfungsverfahren die Berechtigung zur Abänderung der Beträge bestreitet und weiter an seinen errechneten Preisen festhält.
Rechtsgebiete:GKG, RVG
Vorschriften:GKG § 50 Abs. 2, RVG § 23 Abs. 1 Satz 3,
Verfahrensgang:VK Südbayern 120.3-3194.1-27-04/04 vom 06.07.2005

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