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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 14.07.2006, Aktenzeichen: 4 St RR 129/06 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 4 St RR 129/06

Beschluss vom 14.07.2006


Leitsatz:1. Wird der Einspruch gegen einen Strafbefehl wirksam auf das Strafmaß beschränkt, so darf sich der Tatrichter grundsätzlich über die Sperrwirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs auch dann nicht hinwegsetzen, wenn die rechtliche Würdigung im Strafbefehl unzutreffend ist.

2. Führt ein Arbeitgeber für bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge ab, so liegt in der Regel ein Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB vor. Ein Betrug kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine konkrete Einzugstelle getäuscht hat.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 263, StGB § 266a, StPO § 410 Abs. 2,

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