JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 14.06.2007, Aktenzeichen: 34 Wx 71/07
| Leitsatz: | 1. Bei dem fakultativen Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. 2. Die Ermessensausübung des Beschwerdegerichts im Rahmen des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist fehlerhaft, wenn das Gericht einseitig die Kosten der Luftabschiebung, die im Falle eines Untertauchens des Betroffenen umsonst aufgewendet worden wären, zur Rechtmäßigkeitsbegründung der Abschiebungshaft heranzieht und nicht erörtert, dass der Betroffene einen festen Wohnsitz (und wohl auch festen Arbeitsplatz) hat und dort auch anzutreffen ist, dass er für die Ausländerbehörde stets erreichbar ist und seine Rechtsmittel gegen die Ausweisungsverfügung noch nicht endgültig erschöpft sind; unter diesen Umständen ist eine Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts ohne Anhörung des Betroffenen nicht möglich. 3. Ist der Betroffene im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits abgeschoben und seine Anhörung tatsächlich nicht mehr möglich, kann die Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ergehen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 18 T 2269/07 vom 27.04.2007 AG Nürnberg 57 XIV 25/07 vom 10.03.2007 |
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