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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 14.03.2002, Aktenzeichen: 1 W 831/02 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 W 831/02

Beschluss vom 14.03.2002


Leitsatz:Die Frage, wann die Ablehnung eines Sachverständigen nach einem von diesem erstatteten Gutachten noch unverzüglich geltend gemacht ist, beurteilt sich danach, welcher Aufwand erforderlich ist, um die Ablehnungsgründe vortragen zu können.

Erschließen sich diese auch ohne eine fachspezifische Analyse des Gutachtens, ist in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Überlegungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Gutachtens angemessen und ausreichend.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 406,
Verfahrensgang:LG München II 1 O 3437/99

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