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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 13.12.2007, Aktenzeichen: Kart 14/07 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: Kart 14/07

Beschluss vom 13.12.2007


Leitsatz:1. Zur rückwirkenden Genehmigung von Stromnetzentgelten.

2. Die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV betreffend die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie schließt die Berücksichtigung von Planwerten nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV aus, weil es sich um eine abschließende Spezialregelung handelt.

3. Bei der Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals im Rahmen einer am 31.10.2005 beantragten Stromnetzentgeltgenehmigung ist der von der Landesregulierungsbehörde angewendete Zinssatz von 4,8 % nicht zu beanstanden; ein darüber hinaus gehender Risikozuschlag in Höhe von 0,7 % ist nicht gerechtfertigt.

4. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV im Rahmen der Stromnetzentgeltgenehmigung bleiben die Regelungen der §§ 8 und 9 GewStG außer Betracht. Scheingewinne und hälftige Dauerschuldzinsen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

5. Ohne jeden Anhaltspunkt hinsichtlich des tatsächlichen Mehraufwands für Ausgleichsenergie kommt die Berücksichtigung eines entsprechenden Kostenpunkts im Rahmen der Stromnetzentgeltgenehmigung nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:EnWG, StromNEV, StromNZV, Richtlinie 2003/54/EG
Vorschriften:EnWG § 21, EnWG § 23a, EnWG § 118 Abs. 1b, StromNEV § 3 Abs. 1 Satz 5, StromNEV § 7 Abs. 1 Satz 3, StromNEV § 8, StromNEV § 10 Abs. 1 Satz 2, StromNZV § 12 Abs. 3, Richtlinie 2003/54/EG Art. 20 Abs. 1,

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