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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 13.12.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 109/06 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 34 Wx 109/06

Beschluss vom 13.12.2006


Leitsatz:1. Durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Gebäuden werden in der Regel alle Eigentümer in ihren Rechten betroffen. Der Errichtung müssen daher auch alle Eigentümer zustimmen.

2. Die in der Teilungserklärung enthaltene Berechtigung der Miteigentümer eines Gebäudes einer Mehrhausanlage, Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum in ihrem Gebäude ohne die Mitwirkung der Miteigentümer der anderen Gebäude zu regeln, umfasst nicht die Genehmigung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach ihres Gebäudes.
Rechtsgebiete:BGB, WEG
Vorschriften:BGB § 1004 Abs. 1, WEG § 14 Nr. 1, WEG § 15 Abs. 3, WEG § 22 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Hof 22 T 55/06 vom 20.07.2006
AG Wunsiedel 2 UR II 21/05

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