JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 13.12.2005, Aktenzeichen: 5 St RR 129/05
| Leitsatz: | 1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dann geboten, wenn zu einer Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe der Umstand hinzu tritt, dass Nebenklage erhoben wurde und der Nebenkläger anwaltlich vertreten ist. 2. Ein unmittelbar nach Urteilsverkündung erklärter Rechtsmittelverzicht des unverteidigten Angeklagten ist im Fall notwendiger Verteidigung in Zusammenschau damit jedenfalls dann unwirksam, wenn über eine beantragte Pflichtverteidigerbestellung nicht entschieden wurde. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 140 Abs. 2, StPO § 302 Abs. 1 S. 1, |
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