JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 13.10.2005, Aktenzeichen: 33 Wx 137/05
| Leitsatz: | 1. Zur Feststellung, für den Betreuten bestehe aufgrund seiner Krankheit die Gefahr, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, genügt nicht die Behauptung einer ohne die Unterbringung bzw. Heilbehandlung bestehenden Eigen- bzw. Selbstgefährdung. Gutachten und gerichtliche Entscheidungen müssen konkrete Tatsachen benennen, aus denen sich Art und Umfang sowie die Wahrscheinlichkeit der gesundheitlichen Selbstschädigung ergeben. 2. Auch im Fall eines wiederholt untergebrachten Betroffenen darf sich die Begründung nicht auf formelhafte Wendungen beschränken, sondern muss die Tatbestandsvoraussetzungen im jeweiligen Einzelfall durch die Angabe von Tatsachen konkret nachvollziehbar machen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1906, FGG § 12, FGG § 68b, |
| Verfahrensgang: | LG Schweinfurt 43F T 62/05 vom 27.06.2005 AG Schweinfurt XVII 439/01 vom 09.06.2005 |
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