JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 13.05.2005, Aktenzeichen: 4St RR 75/05
| Leitsatz: | 1. Der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ist (nur dann) nicht erfüllt, wenn das Rauschgift nur zum Mitgenuss oder in der verbrauchsgerechten Menge zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle hingegeben wird. 2. Wer duldet, dass in seiner Wohnung über Wochen hinweg regelmäßig Treffen stattfinden, deren Zweck der Konsum von Betäubungsmitteln ist, gewährt anderen die Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln. |
| Rechtsgebiete: | BtMG |
| Vorschriften: | BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, |
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