JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 13.04.2006, Aktenzeichen: 33 Wx 42/06
| Leitsatz: | Nimmt der Betroffene, der in einem Wohnpark eine Wohnung mit Küche gemietet hat, über die laut diesem Vertrag verpflichtend abzunehmenden so genannten Grundleistungen wie z.B. Anschluss an ein Notrufsystem, allgemeine Betreuung und allgemein soziale Beratung hinaus aufgrund Vertrages mit dem Träger des Wohnparks auch umfangreiche hauswirtschaftliche und pflegerische Betreuung bei gleichzeitiger Einstufung in eine Pflegestufe der Pflegeversicherung in Anspruch, so ist dies als Heimaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VBVG anzusehen. Es kommt insoweit nicht auf die Einstufung der Einrichtung insgesamt als Heim und ihre Unterstellung unter die Heimaufsicht an. Entscheidend ist im Rahmen des Vergütungsrechts der heimmäßige Aufenthalt des konkret Betroffenen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VBVG |
| Vorschriften: | BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1, BGB § 1836, VBVG § 5 Abs. 1, VBVG § 5 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Schweinfurt 44 T 8/06 vom 09.02.2006 AG Bad Kissingen XVII 48/05 vom 22.12.2005 |
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