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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 13.03.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 2/06 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 34 Wx 2/06

Beschluss vom 13.03.2006


Leitsatz:Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte wahrnehmen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlass hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war. Ein solcher Anlass besteht regelmäßig, wenn der Anwalt ein fristgebundenes Rechtsmittel ohne genaue Kenntnis der Frist einlegen will, weil ihm weder die Handakten zur Verfügung stehen noch die Frist im Fristenkalender eingetragen ist.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 22 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Würzburg 3 T 2291/05 vom 26.10.2005
AG Kitzingen UR II 1/05

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