JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 13.01.2006, Aktenzeichen: 32 Wx 137/05
| Leitsatz: | Für Eintragungen in das Vereinsregister ist der Geschäftswert nicht nach einem bestimmten Vomhundertsatz des Vereinsvermögens festzusetzen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache, der Vermögenslage des Vereins des Vereins und der Mitgliederzahl über eine angemessene Ermäßigung bzw. Erhöhung des Regelwertes des § 30 Abs. 2 zu entscheiden. Bei der Vermögenslage des Vereins darf nicht unberücksichtigt bleiben, welchen Nutzen der Verein aus dem Vermögen zieht. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 29 Satz 1, KostO § 30 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 13 T 935/05 vom 23.02.2005 AG Erlangen VR 255 |
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