JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 12.12.2005, Aktenzeichen: 34 Wx 83/05
| Leitsatz: | 1. Das Aufstellen einer Parabolantenne auf einem teilweise in die Fassade zurückgesetzten Balkon, die von außen nur durch einen Schlitz zwischen der fest gemauerten Balkonumfassung und dem ebenfalls fest eingefügten Betonblumenkasten wahrnehmbar ist, führt im Allgemeinen nicht zu einer nachteiligen Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer. 2. Zur Auslegung eines Eigentümerbeschlusses, der zur Beseitigung von Parabolantennen verpflichtet, die von außen wahrgenommen werden können, und der zugleich den Verwalter ermächtigt, den Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. 3. Infolge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof (NJW 2005, 2061) spricht im Einzelfall nichts dagegen, diese durch Eigentümerbeschluss als ermächtigt anzusehen, in Verfahrensstandschaft individuelle Beseitigungsansprüche von Wohnungseigentümern gegen einen Störer gerichtlich durchzusetzen. 4. Stützt das Landgericht seine Beschwerdeentscheidung auf eine in wesentlichen Punkten von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts abweichende Begründung, kommt eine Kostenerstattung zugunsten des obsiegenden Beteiligten in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Antrag oder die Rechtsverteidigung mutwillig oder von vornherein angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage aussichtslos war. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 1004 Abs. 1, WEG § 14 Nr. 1, WEG § 15 Abs. 3, WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5, WEG § 47, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 16145/04 vom 16.06.2005 AG München 481 UR II 279/04 |
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