JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 12.09.2005, Aktenzeichen: 34 Wx 4/05
| Leitsatz: | 1. Erfüllungswirkung der Auszahlung eines Guthabens auf ein vom Wohnungseigentümer mitgeteiltes Bankkonto. 2. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht gegen die übrigen Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Zahlung von voraussichtlichen Kosten für eine künftige Ersatzvornahme einer von ihm für notwendig erachteten Reparatur am Gemeinschaftseigentum zu. Bei Streit darüber, ob die Maßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, muss sich der Wohnungseigentümer - gegebenenfalls gerichtlich - um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemühen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 362 Abs. 1, BGB § 363, WEG § 21 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Kempten (Allgäu) 41 T 1759/04 vom 21.12.2004 AG Kaufbeuren 3 UR II 16/04 |
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