JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 12.07.2006, Aktenzeichen: 4 St RR 113/06
| Leitsatz: | 1. Wird zum Begehen einer Straftat in mittelbarer Täterschaft dadurch angesetzt, dass der Täter einen gutgläubigen Rechtsanwalt einschaltet, so liegt zumindest dann ein Versuch vor, wenn der dem Rechtsanwalt zur Erledigung übergebene Fall in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht derart einfach gelagert war, dass der Angeklagte aus seiner - alleine maßgeblichen - Sicht davon ausging, der Rechtsanwalt werde ohne weitere Prüfung in engem zeitlichen Zusammenhang die Forderung für den Angeklagten geltend machen. 2. § 354 Abs. 1a StPO ist auch anwendbar bei Änderung des Schuldspruchs im Allgemeinen und einer Änderung des Schuldspruchs infolge einer teilweisen Verfahrensbeschränkung (Anschluss an BGH NJW 2005, 912 und 913). |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 22, StGB § 25, StPO § 354 Abs. 1 lit. a S. 1, |
Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Beschluss vom 12.07.2006, Aktenzeichen: 4 St RR 113/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-MUENCHEN - 12.07.2006, 4 St RR 113/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum