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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 12.07.2006, Aktenzeichen: 33 AR 7/06 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 33 AR 7/06

Beschluss vom 12.07.2006


Leitsatz:Für die Genehmigung zur freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes ist das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig. Ein in einem Heim untergebrachtes Kind hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn eine Rückkehr zum sorgeberechtigten Elternteil nicht beabsichtigt ist.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 1631b, FGG § 70 Abs. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:AG Weißenburg i. Bay. 002 F 00239/06
AG Hof 002 F 00425/06

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