JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 12.07.2005, Aktenzeichen: Verg 8/05
| Leitsatz: | 1. Die Aufhebung einer Aufhebung, die nur zum Schein erfolgt ist, führt zur Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Scheinaufhebung erfolgt ist. 2. Hat der Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Scheinaufhebung den Auftrag freihändig vergeben, obwohl ein Zuschlagsverbot bestand, liegt hierin eine Umgehung des Zuschlagsverbots. Der Zuschlag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. 3. Auch bei einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich muss ein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist vollständig sein. |
| Rechtsgebiete: | GWB, VOL/A, VOL/A SKR |
| Vorschriften: | GWB § 97 Abs. 1, GWB § 97 Abs. 2, VOL/A § 26, VOL/A SKR § 2 Nr. 1, VOL/A SKR § 3 Nr. 2 Buchst c, |
| Verfahrensgang: | VK Südbayern 120.3-3194.1-05-02/05 vom 23.03.2005 |
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