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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 12.07.2005, Aktenzeichen: 7 W 1447/05 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 7 W 1447/05

Beschluss vom 12.07.2005


Leitsatz:1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Frage, ob ein "vorläufiges Bestreiten" des Insolvenzverwalters Veranlassung zur Fortsetzung des Rechtsstreits gegeben hat, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beantworten ist.

2. Eine solche Veranlassung der Wiederaufnahme des Rechtsstreits besteht, wenn der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Verwalter die ihm zuzubilligende angemessene Überlegungsfrist überschritten hat.

3. Die Angemessenheit der Überlegungsfrist des Verwalters kann sich im Regelfall an der gesetzlichen Vorgabe des § 29 Abs. 1 Ziffer 2 InsO orientieren, wonach der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin höchstens zwei Monate betragen soll.

4. Will der Verwalter seine Forderungsprüfung über diesen Zeitraum hinaus ausdehnen, so ist es seine Obliegenheit, dem Gläubiger hiervon unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.
Rechtsgebiete:ZPO, InsO
Vorschriften:ZPO § 91 a, ZPO § 93, InsO § 29 Abs. 1 Ziffer 2, InsO § 179 Abs. 1, InsO § 180 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG München I 3 HKO 10873/03 vom 05.04.2005

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