JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 12.05.2005, Aktenzeichen: 5 St RR 37/05
| Leitsatz: | In den Gründen des Strafurteils müssen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände angegeben werden. Hierzu muss das Gericht eine - im Falle der Verhängung von Jugendstrafe besonders sorgfältige - eigenständige Bewertung und Begründung vornehmen und darf nicht nur pauschal auf die Ausführungen des erstinstanziellen Urteils zur Strafzumessung und der erforderlichen strafrechtlichen Reife Bezug nehmen. Die fehlerhafte Gesamtwürdigung bei der Strafzumessung betrifft auch nicht beschwerdeführende Angeklagte. Daher ist das Urteil insoweit ebenfalls aufzuheben, wenn - wie hier - ein Fall des § 55 JGG nicht gegeben ist. Das gilt auch im Beschlussverfahren. |
| Rechtsgebiete: | JGG, StPO |
| Vorschriften: | JGG § 54 Abs. 1, StPO § 267 Abs. 3 Satz 1, StPO § 357, |
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