JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 12.03.2001, Aktenzeichen: 7 W 811/01
| Leitsatz: | Leitsatz: Verpflichtet sich der Unterhaltsschuldner in einer vollstreckbaren Scheidungsfolgenvereinbarung, seiner geschiedenen Ehefrau "zwei Jahre lang" einen i.e. näher bezifferten Unterhalt zu bezahlen, dessen Höhe nach Fristablauf überprüft werden soll, so wird damit ein Titel nur für die Dauer von zwei Jahren begründet, wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, dass die Parteien eine Abänderung des titulierten Betrages auch vor Fristablauf nicht ausschließen wollten. Ein Verzicht der Ehefrau auf Unterhalt nach Ablauf der Frist ist aus einer solchen Vereinbarung unbeschadet dessen nicht abzuleiten. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, RPflG |
| Vorschriften: | BGB § 1585 c, ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 766 Abs. 1, ZPO § 750 Abs. 2, ZPO § 795, ZPO § 726 Abs. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 3, RPflG § 20 Nr. 12, RPflG § 8 Abs. 4 u. 5, |
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