JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 11.12.2007, Aktenzeichen: 25 W 2462/07
| Leitsatz: | 1. Das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne des Art. 34 Ziffer 2 EuGVVO kann auch dann "rechtzeitig" zugestellt worden sein, wenn die versuchte Zustellung deswegen nicht zu bewirken war, weil der Aufenthalt der Beklagten - aus von ihr zu vertretenden Gründen - unbekannt war. 2. Wenn die Beklagte ihren Sitz innerhalb eines Ortes unter einer mit der alten Anschrift in hohem Maße verwechslungsfähigen neuen Anschrift verlegt, muss sie durch geeignete Maßnahmen, etwa einen Postnachsendeauftrag sicherstellen , dass sie Zustellungen unter der neuen Anschrift erreichen. |
| Rechtsgebiete: | EuGVVO |
| Vorschriften: | EuGVVO Art. 34 Ziff. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Deggendorf 2 O 82/07 vom 13.02.2007 |
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