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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 11.11.2002, Aktenzeichen: 21 W 1991/02 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 21 W 1991/02

Beschluss vom 11.11.2002


Leitsatz:1. Zur Frage, ob eine untersagte Äußerung im Online-Archiv des Unterlassungsschuldners verbleiben darf.

2. Die bloße einmalige Anweisung an den Systemadministrator, eine Äußerung zu löschen, genügt zum Ausschluss der Verantwortung aus § 890 ZPO nicht; damit hat der Schuldner nicht die ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, seiner Verpflichtung nachzukommen. Der Schuldner hat sich zu vergewissern, ob seiner Anweisung Folge geleistet wurde.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 890,
Stichworte:Aufnahme einer untersagten Äußerung in das Online-Archiv des Schuldners,
Verfahrensgang:LG München I 30 O 21972/00 vom 31.05.2002
Rechtskraft:ja

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