JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 11.11.2002, Aktenzeichen: 21 W 1991/02
| Leitsatz: | 1. Zur Frage, ob eine untersagte Äußerung im Online-Archiv des Unterlassungsschuldners verbleiben darf. 2. Die bloße einmalige Anweisung an den Systemadministrator, eine Äußerung zu löschen, genügt zum Ausschluss der Verantwortung aus § 890 ZPO nicht; damit hat der Schuldner nicht die ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, seiner Verpflichtung nachzukommen. Der Schuldner hat sich zu vergewissern, ob seiner Anweisung Folge geleistet wurde. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 890, |
| Stichworte: | Aufnahme einer untersagten Äußerung in das Online-Archiv des Schuldners, |
| Verfahrensgang: | LG München I 30 O 21972/00 vom 31.05.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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