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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 11.10.2006, Aktenzeichen: 31 Wx 74/06 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 31 Wx 74/06

Beschluss vom 11.10.2006


Leitsatz:1. Mit einer Zwischenverfügung kann dem Anmeldenden nicht aufgegeben werden, eine Anmeldung zum Vereinsregister inhaltlich abzuändern oder zu ergänzen. Die fehlende Eintragungsfähigkeit des gewählten Namens kann deshalb nicht Gegenstand einer beschwerdefähigen Zwischenverfügung sein.

2. Eine nicht aussprechbare, kein Wort bildende Aneinanderreihung von Konsonanten - hier K.S.S. - kann nicht als Name eines Vereins im Vereinsregister eingetragen werden.
Rechtsgebiete:FGG, BGB
Vorschriften:FGG § 19 ff, FGG § 160a, BGB § 57, BGB § 60,
Verfahrensgang:AG Weiden 03 AR 127/06
LG Weiden i.d.OPf. 2 T 106/06 vom 02.08.2006

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