JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 11.07.2006, Aktenzeichen: 31 Wx 66/05
| Leitsatz: | a) Für die Bemessung der Barabfindung nach einem Squeeze-out ist der Börsenkurs auch bei einer Marktenge heranzuziehen, solange ein Minderheitsaktionär in einem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung an vielen Börsentagen die Möglichkeit hatte, seine Aktien zu veräußern. b) Ist für die Bemessung der Barabfindung nach einem Squeeze-out der Börsenkurs maßgeblich, kann der nach Umsätzen gewichtete Durchschnittskurs nach § 5 Abs. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für einen Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. c) Die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre im Verfahren der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren bemisst sich nach VV 3500 (Verfahrensgebühr) und 3513 (Terminsgebühr) und nicht in entsprechender Anwendung von VV 3200 und VV 3202. |
| Rechtsgebiete: | AktG, SpruchG, RVG-VV |
| Vorschriften: | AktG § 327b, SpruchG § 6 Abs. 2, RVG-VV Nr. 3500, RVG-VV Nr. 3513, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 1 HKO 6690/02 vom 10.05.2005 |
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