JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 11.06.2002, Aktenzeichen: 21 W 1082/02
| Leitsatz: | 1. Ein Urteil gegen einen Zeitungsverlag auf Abdruck der Annonce eines Dritten ist nach § 888 ZPO, nicht nach § 894 ZPO zu vollstrecken. 2. Das Urteil des Oberlandesgerichts in einer offenkundig nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit wurde unter Geltung der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung mit der Verkündung rechtskräftig und damit endgültig vollstreckbar. Mit Erlass dieses Urteils wurde auch das landgerichtliche Urteil ohne Sicherheit vollstreckbar; § 751 Abs. 2 stand einer Vollstreckung nicht mehr entgegen. 3. Eine Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts ist zur Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils nicht erforderlich, jedenfalls dann, wenn mit diesem Urteil das Urteil erster Instanz nur bestätigt wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 752 II, ZPO § 888, ZPO § 894, |
| Stichworte: | Vollstreckbarkeit bei Bestätigung eines Urteils erster Instanz in nicht vermögensrechtlicher Streitigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Landshut 15 O 1289/01 |
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