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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 11.03.2005, Aktenzeichen: 32 Wx 2/05 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 32 Wx 2/05

Beschluss vom 11.03.2005


Leitsatz:1. Eine Rechtsbeschwerde, die an das Bayerische Oberste Landesgericht adressiert und bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden eingelegt worden ist, ist zu diesem Zeitpunkt nur bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Wenn die Weiterleitung an das seit 1. Januar 2005 zuständige Oberlandesgericht innerhalb der Beschwerdefrist an behördeninternen Vorgängen scheitert, so liegt eine unverschuldete Fristversäumung vor.

2. Ein Eigentümerbeschluss, der die dauernde, unkontrollierte Videoüberwachung von Flächen, die im Gemeinschaftseigentum stehen, durch einen der Wohnungseigentümer verbietet, entspricht in der Regel einer ordnungsmäßigen Verwaltung.
Rechtsgebiete:WEG, FGG
Vorschriften:WEG § 14 Nr. 1, WEG § 45 Abs. 1, FGG § 22 Abs. 1, FGG § 22 Abs. 2, FGG § 29 Abs. 1, FGG § 29 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG München I 1 T 8492/04 vom 15.12.2004
AG München 484 UR II 639/03

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