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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 11.03.2004, Aktenzeichen: 1 W 766/04 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 W 766/04

Beschluss vom 11.03.2004


Leitsatz:1. Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 13 GVG), hängt, wenn es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt, von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist.

2. Das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe und öffentlich-rechtlich geregelte Zuständigkeiten sind immer ein Indiz für den öffentlich-rechtlichen Charakter auch der Streitigkeit.

Ein Klageanspruch erscheint als öffentlich-rechtlich, wenn der beklagten Behörde ein (auch schlicht-) hoheitliches Handeln abverlangt wird, selbst wenn die Anspruchsgrundlage für sich gesehen privatrechtlicher Natur ist.

3. Das Begehren, dass bestimmte Erschließungsmaßnahmen wieder rückgängig gemacht werden sollen, die von einer öffentlichen Körperschaft im Rahmen der Daseinsvorsorge durch schlicht hoheitliches Handeln errichtet wurden und einem öffentlichen Zweck dienen, betrifft Fragen der Planung und Anordnung und fällt damit grundsätzlich in den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit.
Rechtsgebiete:GVG, VwGO, BGB
Vorschriften:GVG § 13, VwGO § 40, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004,
Verfahrensgang:LG Ingolstadt 3 O 1701/03 vom 08.12.2003

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