JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 10.10.2006, Aktenzeichen: 4St RR 193/06
| Leitsatz: | 1. Anforderungen an eine Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO. 2. Legt der Angeklagte dem Berufungsgericht lediglich eine Bestätigung vor, wonach er sich stationär in einem Krankenhaus befinde, erklärt aber der behandelnde Arzt auf Anfrage des Gerichts, es sei fraglich, ob der Angeklagte überhaupt krank sei, in jedem Fall sei er verhandlungsfähig, so besteht kein Anlass zur weiteren Aufklärung, ob der Angeklagte sich subjektiv für entschuldigt halten durfte. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 329 Abs. 1 Satz 1, |
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