JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 10.10.2006, Aktenzeichen: 4St RR 189/06
| Leitsatz: | Wird, nachdem die Urteilsgründe in abgekürzter Form zu den Akten gebracht worden sind, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt und das Rechtsmittel später als Revision bezeichnet, so beginnt die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe frühestens mit dem wirksamen Übergang von der Berufung zur Revision. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 267 Abs. 4 Satz 3, StPO § 275 Abs. 1 Satz 2, |
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