JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 10.08.2007, Aktenzeichen: 33 Wx 154/07
| Leitsatz: | 1. Ergibt sich aus dem Gutachten eindeutig, dass die langjährig schwerwiegend alkoholabhängige Betroffene krankeitsuneinsichtig ist und krankheitsbedingt weitreichende zukunftsorientierte Entscheidungen u. a. bezüglich ihrer Gesundheitsfürsorge nicht realitätsnah treffen kann, rechtfertigt das die Annahme des Ausschlusses der Fähigkeit zur freien Willensbildung auch dann, wenn der Gutachter zusammenfassend ausführt, die Betroffene sei zur freien Willensbildung "nur bedingt in der Lage". 2. Eine die Unterbringungsgenehmigung erübrigende Erklärung zur Freiwilligkeit des weiteren Klinikaufenthalts muss auch die zeitliche Reichweite der Genehmigung abdecken. Erklärt die Betroffene ausdrücklich, für einen Zeitraum von etwas über drei Monaten freiwillig in der Klinik bleiben zu wollen, ersetzt das nicht eine vom Sachverständigen und Vormundschaftsgericht mit überzeugender Begründung zur Abwendung konkreter Lebensgefahr bei erneutem Alkoholmissbrauch für notwendig gehaltene Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung bis zu weiteren 21 Monaten. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1906 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 13 T 8984/07 vom 22.07.2007 AG München 705 XVII 1988/05 vom 30.05.2007 |
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