JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 09.11.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 123/06
| Leitsatz: | 1. Erstattungsschuldner außergerichtlicher Auslagen eines Betroffenen in einem Abschiebungshaftverfahren ist nicht die Staatskasse (Justizfiskus), sondern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, bei dem (der) die antragstellende Behörde besteht (im Anschluss an BayObLGZ 1980, 288). 2. Eine Verpflichtung des Trägers der Ausländerbehörde, die außergerichtlichen Kosten eines Betroffenen zu tragen, besteht auch dann, wenn sich die Hauptsache im Laufe des Verfahrens erledigt hat und das Verfahren ergeben hat, dass kein begründeter Anlass für die Antragstellung bestand. |
| Rechtsgebiete: | FreihEntzG, AufenthG |
| Vorschriften: | FreihEntzG § 16, AufenthG § 62 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Regensburg XIV B 0044/06 LG Regensburg 7 T 469/06 vom 27.09.2006 |
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