JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 09.11.2005, Aktenzeichen: 4 St RR 215/03
| Leitsatz: | Die zur Erfüllung des Tatbestandes des § 315b Abs. 3 StGB erforderliche Absicht setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall herbeizuführen. Sein Wille muss darauf gerichtet sein, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen. Erforderlich ist deshalb ein zielorientierter unbedingter direkter Vorsatz. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 315b Abs. 3, |
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