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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 09.08.2006, Aktenzeichen: 33 Wx 249/05 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 33 Wx 249/05

Beschluss vom 09.08.2006


Leitsatz:1. Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln Beschluss vom 5.4.2006 - 16 Wx 49/06; OLG Dresden Beschluss vom 23.1.2006 - 3 W 1523/05).

2. Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.
Rechtsgebiete:BGB, VBVG
Vorschriften:BGB § 1908i, BGB § 1893, BGB § 1698b, VBVG § 5, VBVG § 6,
Verfahrensgang:AG München 711 XVII 11868/96
LG München I 13 T 22538/05 vom 29.11.2005

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