JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 09.07.2007, Aktenzeichen: 31 AR 146/06
| Leitsatz: | 1. Keine Bindungswirkung einer Verweisung an das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten, wenn das verweisende Gericht mit keinem Wort auf den bei ihm bestehenden besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts eingeht. 2. Spätestens nach Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagten greift die perpetuatio fori und kann ein erst im Laufe des Mahnverfahrens entstandenes Wahlrecht des Klägers nicht mehr ausgeübt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 29, ZPO § 35, ZPO § 36, ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2, ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4, ZPO § 696 Abs. 1 Satz 4, |
| Verfahrensgang: | AG Wiesbaden 92 C 2233/07-13 AG Passau 16 C 2152/06 |
Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Beschluss vom 09.07.2007, Aktenzeichen: 31 AR 146/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-MUENCHEN - 09.07.2007, 31 AR 146/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum