JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 09.06.2005, Aktenzeichen: 31 Wx 8/05
| Leitsatz: | 1. Im Löschungsverfahren nach § 4 Abs. 3 VAG steht der betroffenen Gesellschaft wie in den allgemeinen Löschungsverfahren nach dem Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde offen. 2. Führt eine Gesellschaft eine nach § 4 Abs. 1 VAG unzulässige Bezeichnung, so ist das Registergericht von Amts wegen verpflichtet, ein Löschungsverfahren einzuleiten. 3. § 4 Abs. 1 VAG verstößt nicht gegen Art. 12 GG und gegen das Verbot der Rückwirkung. 4. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde in einem Löschungsverfahren nach § 142 FGG bestimmt sich in der Regel nach einem Bruchteil des Werts des Unternehmens. |
| Rechtsgebiete: | VAG, FGG, KostO |
| Vorschriften: | VAG § 4, FGG § 141, FGG § 142, KostO § 30 Abs. 2, KostO § 88 Abs. 2 Satz 3, |
| Verfahrensgang: | LG München I 17HK T 23651/04 vom 24.02.2005 AG München HRB 109829 |
Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Beschluss vom 09.06.2005, Aktenzeichen: 31 Wx 8/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-MUENCHEN - 09.06.2005, 31 Wx 8/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum