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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 09.03.2005, Aktenzeichen: 34 Wx 17/05 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 34 Wx 17/05

Beschluss vom 09.03.2005


Leitsatz:Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Davon kann der Tatrichter absehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht und alsbald erfolgt. Dem kann aber entgegenstehen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von Anfang an, etwa bei fälligen Wohngeldschulden, aussichtslos oder mutwillig war.
Rechtsgebiete:WEG, FGG
Vorschriften:WEG § 28 Abs. 5, WEG § 45 Abs. 1, WEG § 47, WEG § 48 Abs. 3 Satz 1, FGG § 27 Abs. 1, FGG § 27 Abs. 2, FGG § 20a Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Augsburg 7 T 4595/04 vom 14.12.2004
AG Augsburg 3 UR II 30/04

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