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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 09.02.2007, Aktenzeichen: W (KAPMU) 1/06 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: W (KAPMU) 1/06

Beschluss vom 09.02.2007


Leitsatz:1. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, den Musterfeststellungsantrag gemäß § 4 Abs. 4 KapMuG zurückzuweisen, weil innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung des zeitlich ersten Musterfeststellungsantrags nicht die erforderliche Anzahl gleichgerichteter Anträge beim Prozessgericht gestellt worden ist, ist die sofortige Beschwerde statthaft.

2. Bei der Frage, ob das gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 KapMuG erforderliche Quorum erreicht ist, ist nicht darauf abzustellen, ob in den Verfahren, in denen Musterfeststellungsanträge gestellt wurden, mindestens 10 Kläger auftreten, sondern vielmehr entscheidend, ob in mindestens 10 Verfahren Musterfeststellungsanträge gestellt worden sind.
Rechtsgebiete:KapMuG
Vorschriften:KapMuG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, KapMuG § 4 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Augsburg 1 O 4341/04 vom 16.10.2006
OLG Augsburg 27 W 313/06

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