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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 09.01.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 181/05 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 34 Wx 181/05

Beschluss vom 09.01.2006


Leitsatz:Hat der Haftrichter die Haftdauer auf einen nach Wochen oder Monaten bestimmten Zeitraum beschränkt und die Vollstreckung im Anschluss an eine bestehende Untersuchungshaft angeordnet, kann er auf Antrag der Ausländerbehörde nicht ohne erneute mündliche Anhörung des Betroffenen und ohne erneute Prüfung der allgemeinen Haftvoraussetzungen den ursprünglichen Beschluss dahin abändern, dass Abschiebungshaft nunmehr im Anschluss an die Strafhaft angeordnet wird.
Rechtsgebiete:AufenthG, FreihEntzG
Vorschriften:AufenthG § 62 Abs. 2, FreihEntzG § 5 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG München I 13 T 23488/05 vom 12.12.2005
AG München 872 XIV B 663/05 vom 29.09.2005

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