JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 09.01.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 181/05
| Leitsatz: | Hat der Haftrichter die Haftdauer auf einen nach Wochen oder Monaten bestimmten Zeitraum beschränkt und die Vollstreckung im Anschluss an eine bestehende Untersuchungshaft angeordnet, kann er auf Antrag der Ausländerbehörde nicht ohne erneute mündliche Anhörung des Betroffenen und ohne erneute Prüfung der allgemeinen Haftvoraussetzungen den ursprünglichen Beschluss dahin abändern, dass Abschiebungshaft nunmehr im Anschluss an die Strafhaft angeordnet wird. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, FreihEntzG |
| Vorschriften: | AufenthG § 62 Abs. 2, FreihEntzG § 5 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 13 T 23488/05 vom 12.12.2005 AG München 872 XIV B 663/05 vom 29.09.2005 |
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