JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 08.11.2004, Aktenzeichen: 29 W 2601/04
| Leitsatz: | Der Anspruch einer Prozeßpartei auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn ihr gegnerische Schriftsätze, die zu den Akten gereicht worden sind, entgegen § 270 S. 1 ZPO nicht vollständig mitgeteilt werden. Dieser Eingriff in die prozessualen Rechte der Partei kann nicht dadurch kompensiert werden, dass ihrem Prozessvertreter die Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gestattet wird. Auch ein Geheimhaltungsinteresse des Gegners rechtfertigt den Eingriff nicht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GG |
| Vorschriften: | ZPO § 270, ZPO § 299, GG Art. 103 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 33 O 23315/03 vom 14.10.2004 |
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