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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 08.10.2004, Aktenzeichen: 1 W 1961/04 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 W 1961/04

Beschluss vom 08.10.2004


Leitsatz:1. Ein formularmäßiger Einwendungsverzicht in einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen einem Unternehmen, das das Factoringgeschäft mit ärztlichen Honorarforderungen betreibt, und einem Patienten verstößt gegen § 309 Nr. 3 BGB, weil dadurch dem Patienten die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen gegen den Arzt aus fehlerhafter Behandlung völlig abgeschnitten wird.

2. Soweit die Unwirksamkeit einer Klausel die Rechtsstellung des Kunden verbessern würde, ist die Unklarheitenregel auch im Individualprozess zunächst umgekehrt anzuwenden, das heißt, es ist vorweg zu prüfen, ob die Klausel bei scheinbar kundenfeindlichster Auslegung wegen Verstoß gegen ein Klauselverbot unwirksam ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 309 Nr. 3,
Verfahrensgang:LG München I 10 O 2930/04 vom 23.06.2004 u. 21.07.2004

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