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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 08.05.2007, Aktenzeichen: 6 St 01/07 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 6 St 01/07

Beschluss vom 08.05.2007


Leitsatz:1. § 129b StGB ist verfassungsgemäß.

2. § 129a StGB schützt die Rechtsgüter, die durch den Versuch und die Vollendung derjenigen Straftaten, welche vom Vereinigungszweck umfasst sind, beeinträchtigt würden. Diese Rechtsgüter müssen zwar noch nicht notwendigerweise verletzt sein,, jedoch lässt der Täter bereits erkennen, dass er es zumindest in Kauf nimmt und unterstützt, dass sie verletzt werden, wenn die Vereinigung entsprechend ihrer Zweckbestimmung aktiv wird. Diesen Schutz des § 129a StGB weitet § 129b StGB auf Gefährdungen dieser Rechtsgüter durch international tätige terroristische Vereinigungen aus.

3. Das in § 129b Abs. 1 S. 3 - 5 StGB enthaltene Erfordernis einer Ermächtigung zur Verfolgung durch das Bundesministerium der Justiz ist nicht an sich verfassungswidrig.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 129b,

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