JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 08.05.2006, Aktenzeichen: 4 St RR 66/06
| Leitsatz: | Darüber, ob für einen Angeklagten ausnahmsweise ein Fall vorliegt, in der ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung wegen anderweitiger beruflicher Verpflichtungen unzumutbar ist, ist durch Abwägen der öffentlich-rechtlichen Pflicht, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, gegen den Grund seines Ausbleibens zu befinden. Bei der Güterabwägung sind insbesondere Art und Anlass der beruflichen Inanspruchnahme auf der einen und die Bedeutung des den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildenden Vorwurfs auf der anderen Seite zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 329 Abs. 1, |
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