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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 08.04.2009, Aktenzeichen: 33 Wx 71/09 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 33 Wx 71/09

Beschluss vom 08.04.2009


Leitsatz:Bekundet ein Dritter schriftlich gegenüber dem Vormundschaftsgericht ohne Darlegung seiner Beziehung zu der Betroffenen und ohne Anhaltspunkte für deren entsprechendes Einvernehmen seine Bereitschaft, die bisher berufsmäßige Betreuung ehrenamtlich zu führen und teilt ihm das Gericht daraufhin in einem kurzen Schreiben mit, es sehe keinen Anlass für einen Betreuerwechsel, liegt hierin keine für die Betroffene mit der Beschwerde anfechtbare gerichtliche Verfügung.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 1908b, FGG § 19 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Amberg, 32 T 40/09 vom 16.02.2009
AG Schwandorf, XVII 0630/07

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