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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 08.03.2006, Aktenzeichen: 33 Wx 131/05 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 33 Wx 131/05

Beschluss vom 08.03.2006


Leitsatz:1. Ein Nachlassverwalter ist wie ein Nachlasspfleger zu vergüten. Ist der Nachlass nicht mittellos, erhöht sich die Vergütung für bis 30.6.2005 wahrgenommene Nachlassverwaltungen über die Mindestsätze nach § 1 BVormG hinaus in der Regel angemessen, da diese wegen im Vergleich zum Betreuer unterschiedlicher Tätigkeit und Interessenlage nicht als Orientierungshilfe für den Regelfall gelten können.

2. Auch bei dem Rückgriff der Staatskasse nach § 1836e BGB hinsichtlich der Kosten des Nachlassverwalters ist die Haftung der Erben beschränkt, sofern nicht ausnahmsweise nach § 2013 BGB unbeschränkte Haftung eingetreten ist.
Rechtsgebiete:BGB, BVormG
Vorschriften:BGB § 1975, BGB § 1987, BGB § 1836, BGB § 1836a, BGB § 1967, BGB § 1990, BVormG § 1,
Verfahrensgang:LG Würzburg 3 T 664/05 vom 21.04.2005
LG Würzburg 3 T 665/05 vom 21.04.2005
AG Würzburg VI 0831/03

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