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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 08.03.2001, Aktenzeichen: 28 W 870/01 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 28 W 870/01

Beschluss vom 08.03.2001


Leitsatz:Leitsatz:

Jedenfalls nach der Neufassung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme auch § 344 ZPO entsprechend anzuwenden. Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis auch dann zu tragen, wenn der Kläger die Klage später zurücknimmt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 n. F., ZPO § 344,

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