JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 08.03.2001, Aktenzeichen: 28 W 870/01
| Leitsatz: | Leitsatz: Jedenfalls nach der Neufassung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme auch § 344 ZPO entsprechend anzuwenden. Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis auch dann zu tragen, wenn der Kläger die Klage später zurücknimmt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 n. F., ZPO § 344, |
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