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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 08.02.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 4/06 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 34 Wx 4/06

Beschluss vom 08.02.2006


Leitsatz:1. Wenn in einer Abschiebungshaftsache eine Verständigung zwischen dem Betroffenen und seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht anders möglich ist, kann die Staatskasse verpflichtet sein, Dolmetscherkosten für ein notwendiges Gespräch zu übernehmen und gegebenenfalls auf Antrag diese Übernahme auch vorab zuzusichern.

2. Wenn nach Ablauf der im Beschluss angeordneten Abschiebungshaft die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit begehrt wird, können im Einzelfall trotz Erledigung der Hauptsache weitere Ermittlungen durchzuführen sein.
Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK
Vorschriften:AufenthG § 62, EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. e,
Verfahrensgang:LG Regensburg 7 T 697/05 (2) vom 09.12.2005
AG Regensburg XIV B 102/04

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