JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 08.02.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 4/06
| Leitsatz: | 1. Wenn in einer Abschiebungshaftsache eine Verständigung zwischen dem Betroffenen und seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht anders möglich ist, kann die Staatskasse verpflichtet sein, Dolmetscherkosten für ein notwendiges Gespräch zu übernehmen und gegebenenfalls auf Antrag diese Übernahme auch vorab zuzusichern. 2. Wenn nach Ablauf der im Beschluss angeordneten Abschiebungshaft die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit begehrt wird, können im Einzelfall trotz Erledigung der Hauptsache weitere Ermittlungen durchzuführen sein. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK |
| Vorschriften: | AufenthG § 62, EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. e, |
| Verfahrensgang: | LG Regensburg 7 T 697/05 (2) vom 09.12.2005 AG Regensburg XIV B 102/04 |
Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Beschluss vom 08.02.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 4/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-MUENCHEN - 08.02.2006, 34 Wx 4/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum