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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 08.02.2006, Aktenzeichen: 32 Wx 10/06 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 32 Wx 10/06

Beschluss vom 08.02.2006


Leitsatz:1. Enthält ein Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts eine echte Wertsicherungsklausel, ist bei der Bewertung des Erbbaurechts, ein Zuschlag zum 25-fachen Erbbauzins, der sich an den voraussichtlichen Erhöhungen nach dem Vertrag des jährlichen Erbauzinses während 25 Jahren orientiert. Die Zugrundelegung einer jährlichen Teuerung zwischen 1,4 und 2,3 % ist aus Rechtsgründen derzeit nicht zu beanstanden.

2. Ist nämlich der der Grundstückseigentümer mit dem Vorkaufberechtigten am Erbbaurecht identisch, ist die Wahrscheinlichkeit einer Ausübung des Vorkaufsrechtes nach den getroffenen vertraglichen Regelungen und den tatsächlichen Umständen gegenüber durchschnittlichen Fällen nicht so deutlich verringert, dass aus Rechtsgründen ein Abweichen vom Regelgeschäftswert des § 20 Abs. 2 KostO geboten ist.

3. Geben die Vertragsparteien im Vertrag einen höheren Grundstückswert an, als sich aus den Bodenrichtwerten ergeben würde, ist dieser bei der Bewertung in der Regel maßgebend.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 19 Abs. 3, KostO § 20 Abs. 2, KostO § 21 Abs. 1, KostO § 24, KostO § 30 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Schweinfurt 11F T 119/05 vom 09.12.2005
AG Bad Kissingen GB

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