JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 07.11.2005, Aktenzeichen: 33 Wx 164/05
| Leitsatz: | 1. Sind für verschiedene Aufgabenkreise ein ehrenamtlicher und ein berufsmäßiger Betreuer bestellt, so stellt die Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers jedenfalls dann einen wichtigen Grund für die Entlassung des anderen Betreuers dar, wenn für alle bestehenden Aufgabenkreise ein anderer berufsmäßiger Betreuer bestellt werden soll. 2. In einem derartigen Fall ist jeder der bisherigen Betreuer beschwerdebefugt mit dem Ziel, seine Entlassung aufzuheben und ihn auch für die übrigen Aufgabenkreise zu bestellen. 3. Bei der Auswahl des neuen Betreuers ist auch das Interesse des Betroffenen an der Kontinuität des Betreuungsverhältnisses zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1897, BGB § 1899 Abs. 1 Satz 3, BGB § 1908b Abs. 1, FGG § 20, |
| Verfahrensgang: | LG München I 13 T 17184/05 vom 10.08.2005 AG München 713 XVII 831/01 |
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